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Gefahrstoffrecht – was ist zu beachten

Was muss beim Umgang mit Gefahrstoffen beachtet werden?

Mit Gefahrstoff werden Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse bezeichnet, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz genannten und in § 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) näher bestimmten Gefahrenklassen aufweisen und den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP- oder GHS-Verordnung) dargelegten Kriterien entsprechen.

Mit der CLP-Verordnung wurde das Global Harmonisierte System (GHS) eingeführt: Mit Gefahrenpiktogrammen (rotumrandete Raute mit schwarzem Symbol auf weißem Grund), Gefahrenklassen und -kategorien sowie H-und P-Sätzen. Gefahrstoffe erkennt man am Gefahrenpiktogramm und dem Signalwort.

Umfangreichere Informationen enthält das vom Lieferanten mitzuliefernde Sicherheitsdatenblatt. Dies ist Grundlage für Betriebsanweisungen.

<strong>Gefahrstoffmanagement im Unternehmen: So geht’s leichter</strong>

In Gewerbe und Industrie werden gefährliche Stoffe und Gemische eingesetzt oder sie entstehen durch angewendete Verfahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten.

Lesen Sie hier eine Zusammenfassung von relevanten Eckpunkten im Umgang mit Gefahrstoffen.

Was muss der Arbeitgeber hierbei beachten?

Sobald feststeht, dass Beschäftigte Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff durchführen oder Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden, muss eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit durchgeführt werden. Abhängig von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung sind folgende Pflichten zu beachten:

  • Ermitteln, ob es sich bei den eingesetzten Stoffen um Gefahrstoffe handelt und ob es ungefährliche Ersatzprodukte für den gleichen Zweck gibt (Substitutionsprüfung erfolgt am einfachsten im Gefahrstoffkataster).
  • Feststellen, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte der entsprechenden Gefahrstoffe eingehalten werden. Ggf. müssen Maßnahmen zur Minderung von Schadstoffkonzentrationen ergriffen werden.
  • Genaue Anweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen (Betriebsanweisung) erstellen, zugänglich machen und dafür sorgen, dass keine Gefahrstoffe freigesetzt oder berührt werden. Eine Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden (§ 14 GefStoffV).
  • Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen.
  • Gesundheitlich gefährdete Personen arbeitsmedizinisch untersuchen lassen.
  • In explosionsgefährdeten Bereichen vor Aufnahme der Arbeit ein Explosionsschutzdokument erstellen.

Weitere Forderungen aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoff)

§ 6 GefStoffV – Gefahrstoffkataster

Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen (Gefahrstoffkataster), in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

§ 8 GefStoffV – Kennzeichnen

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass
1. alle verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifizierbar sind,
2. gefährliche Stoffe und Zubereitungen innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die ausreichende Informationen über die Einstufung, über die Gefahren bei der Handhabung und über die zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vorzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG entspricht,
3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig identifizierbar sind

§ 8 GefStoffV – Lagerung

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zusatzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden.

§ 8  GefStoffV – Lagerung

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.

§ 8 GefStoffV – Zugangsbeschränkung

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass als giftig, sehr giftig, krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe und Zubereitungen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.

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