Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen (Sifa)
In vielen kleinen und mittleren Betrieben hat sich mittlerweile die Praxis bewährt, sich für die erforderlichen Einsatzzeiten von einer externen Fachkraft betreuen zu lassen, anstatt eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beschäftigen.
Sie können uns hierfür beauftragen (alle Branchen) und wir unterstützen Sie gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), indem wir:
- die Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen sicherheitstechnisch begleiten,
- zur Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie beraten,
- die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) begleitend durchführen,
- die sicherheitstechnische Überprüfung vor der Inbetriebnahme von Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmitteln durchführen,
- regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten durchführen und protokollieren,
- persönliche Schutzausrüstungen erproben und auswählen,
- Schulungen zu allen Themen des betrieblichen Arbeitsschutzes durchführen,
- Einführung von Arbeitsschutzmanagementsystemen unterstützen,
- spezielle Aufgaben wie Lärmmessungen, Erstellen des Explosionsschutzdokuments, Erstellen von Betriebsanweisungen u.v.m. übernehmen.
Die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung alter(n)sgerechter Arbeit können Sie hier kostenlos herunterladen.
Wir betreuen Betriebe aus den Bereichen Metall, Elektro, Kunststoff, Maschinenbau, Druck, Lebensmittel, Chemie, Dienstleistung, öffentliche Verwaltung.
Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Vermeidung von Atemwegsinfektionen wie Grippe, grippale Infekte und COVID-19 bei der Arbeit finden Sie hier.
Für jeden Betrieb ab einem Beschäftigten ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. ein alternatives Betreuungsmodell (Unternehmermodell gem. Anlage 3 oder Kompetenzzentren gem. Anlage 4 DGUV V2) erforderlich. In der DGUV V2 (ehemals BGV A2) „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ werden die Anforderungen für die verschiedenen Berufsgenossenschaften / Branchen konkretisiert und die Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit definiert, sowie die besonderen Bestimmungen für Kleinbetriebe bis 10 Mitarbeiter.
Es wird unterschieden zwischen der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung.
Die Grundbetreuung ergibt sich aus der Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen, der betriebsspezifische Teil der Betreuung wird gemeinsam im Team von Arbeitgeber, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt.