Wir unterstützen Sie gerne, z.B. bei folgenden Themen:
► Klimabilanz erstellen
Durchführen einer Wesentlichkeitsanalyse inklusive
- Ermitteln aller Treibhausgas (THG)-Quellen (CO2-Bilanz) und deren mengenmäßige Bedeutung
- Ermitteln und Bewerten der Stakeholder („Für wen ist was wichtig.“)
Festlegen der Systemgrenzen (Scope 1-2, was von Scope 3, Standort(e), …)
► Minderungsmaßnahmen und Berichterstellung begleiten
Festlegen von Handlungsfeldern für Minderungsmaßnahmen
Berichterstellung (z.B. DNK-Nachhaltigkeitsbericht)
Unterstützen bei einer Zertifizierung über einen zertifizierten Bericht nach ISO 14064-1 (entspricht Greenhouse Gas (GHG) Protocol )
► CO2-Kompensation organisieren
Bei der Auswahl von CO2 -Kompensationsmaßnahmen beraten
Nachdem im Unternehmen die Schritte Vermeiden und Reduzieren durchgeführt sind,
können nicht vermeidbare CO2 -Emissionen kompensiert werden.
Die Kompensation kann z.B. durch eine Investition in anerkannte Klimaschutzprojekte (u.a. Gold Standard, Verified Carbon Standard, siehe z.B. atmosfair) erfolgen.
Meist werden Projekte angeboten, die den Ausstoß von klimarelevanten Gasen vermeiden (Offsetzertifikate), z.B. PV-Anlagen, Windkraftanlagen oder Vermeidung der Entstehung von Methan oder Verbrennungen. Es gibt aber auch so genannte Senkenprojekte, die der Atmosphäre Treibhausgase dauerhaft entziehen und in Kohlenstoffsenken speichern (z. B. Humusaufbau, Aufforstung).
Verschiedene internationale und EU-weite Initiativen haben Anforderungen an Unternehmen für deren Verantwortung im Zusammenhang mit dem Klimawandel formuliert. Etliche Leitfäden wurden erstellt, um Hilfestellung bei der nichtfinanziellen Berichterstattung zu geben. Hier ein kurzer Überblick über die verschiedenen Ansätze in diesem „Dschungel“:
Finanzsystem
So haben die Zentralbanken und Finanzaufsichtsbehörden im Jahr 2017 das „Central Banks and Supervisors Network for Greening the Financial System“ (NGFS) gegründet. Dieses wiederum empfiehlt, die Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) zu unterstützen. Diese Task Force (gegründet vom Financial Stability Board (FSB), www.fsb.org ), mit Expertinnen und Experten der Real- und Finanzwirtschaft, hat 2017 zum G20 Gipfel Handlungsempfehlungen für die Berichterstattung vorgelegt. Diese umfassen:
- Governance: Zuständigkeiten im Vorstand und in den obersten Managementebenen für klimabezogene Themen.
- Strategie: Bedeutung von Klimaschutz und Klimawandel für die Wettbewerbsfähigkeit und die Unternehmensstrategie.
- Risikomanagement: Vorgehensweise, wie klimabezogene Risiken identifiziert, bewertet und gesteuert werden.
- Zahlen und Ziele: Veröffentlichung zentraler Kennzahlen zu Treibhausgasemissionen und deren Steuerung; Benennung von Zielen und Angaben zur Zielerreichung.
Da es bisher keine verpflichtende Form der Berichterstattung gibt, können die etablierten nationalen und internationalen Rahmenwerke der Global Reporting Initiative (GRI) oder des Rates für nachhaltige Entwicklung (Deutscher Nachhaltigkeitskodex; DNK) verwendet werden. Auch bieten die ISO 26000 und der UN Global Compact weitere Leitlinien bzw. Berichtsmöglichkeiten an.
Gesetzliche Vorgaben
Für die nichtfinanzielle Berichterstattung gibt es für einige Unternehmen aber auch gesetzliche Vorgaben.
So ist die Veröffentlichung zu ökologischen, sozialen und Governance-Faktoren (sog. ESG-Daten) nach der europäischen Richtlinie 2014/95/EU gefordert. Auf dieser Grundlage ist in Deutschland über das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) im Handelsgesetzbuch festgeschrieben, welche Unternehmen diese Pflicht erfüllen müssen.
Bisher sind nur große Unternehmen oder Konzerne, die kaptalmarktorientiert sind und mehr als 500 Mitarbeiter*innen beschäftigen davon betroffen.
Änderungen sind aber geplant.
In einer EU-Mitteilung wird den betroffenen Unternehmen eine Hilfestellung bei einer relevanten, zweckdienlichen, einheitlichen und besser vergleichbaren Angabe nichtfinanzieller Informationen gegeben.
Viele Punkte decken sich mit TCFD, dem Nachhaltigkeitsbericht nach dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) oder der Berichterstattung nach GRI.
Ein CO2-neutrales Unternehmen ist bisher nicht gefordert. Der Weg dorthin soll aber beschritten werden.
Für Unternehmen gibt es bisher nur die Möglichkeit, eine THG-Bilanz nach ISO 14064-1 (Internationale Norm für die Treibhausgasbilanzierung von Unternehmen) zertifizieren zu lassen.
Eine THG-Bilanz oder ein Bericht nach dem identischen GHG Protocol ist Bestanteil der Anforderungen von PAS 2060 (Publicly Available Specification der British Standard Institution (BSI)). Diese Norm legt bisher als einzige die Anforderungen an das Erreichen und Beweisen der Klimaneutralität fest.
Ein neuer internationaler Standard ISO 14068 „Treibhausgasmanagement und damit verbundene Aktivitäten – Kohlenstoffneutralität“ soll zukünftig klare Begriffsdefinitionen und Parameter für CO2-Neutralität liefern, Inhalte aus PAS 2060 sollen übertragen werden.
Nach PAS 2060 ist eine Zertifizierung möglich. Voraussetzung dafür ist die Betrachtung und Abdeckung aller Scope1 und Scope 2 Emissionsquellen und aller Scope3 Kategorien, die > 1% des gesamten Footprints des Unternehmens ausmachen. Folgende Schritte sind vorgeschrieben:
- THG-Bilanz erstellen
- Reduktion der Emissionen, so weit wie möglich
- Kompensation der gesamten Emissionen durch glaubwürdige, anerkannte CO2-Zertifikate
In der EU wurde mit dem Green Deal vom 12. Dezember 2019
vom Europäischen Rat das übergeordnete Ziel „Klimaneutrale EU bis 2050“ festgelegt („Artikel 1: „Im Jahr 2050 sollen keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden.“)
Das Europäische Klimagesetz vom 9. Juli 2021 regelt daher, dass
- bis 2030 die Netto-Treibhausgasemissionen innerhalb der EU um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 gesunken sind
- die EU sich verpflichtet bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen
In Deutschland ist das Klimaschutzgesetz am 18.08.2021 in Kraft getreten
(Änderung nach Urteil des Bundesverfasssungsgerichts). Es gibt folgende Reduktionsziele vor:
- Senkung der Emissionen um 65% bis 2030 (ggü. 1990)
- Anhebung der jährlichen Minderungsziele pro Sektor für die Jahre 2023 bis 2030 und gesetzliche Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040
- 2024: Festlegung der jährlichen Minderungsziele pro Sektor für die Jahre 2031 bis 2040
- Spätestens 2032: Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045
- 2034: Festlegung der jährlichen Minderungsziele pro Sektor für die letzte Phase bis zur Treibhausgasneutralität von 2041 bis 2045
- Treibhausgasneutralität bis 2045 (ggü. 1990)
Bettina Huck
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