Seminare für Sicherheitsbeauftragte, Elektrofachkräfte sowie Brandschutzhelfer und Evakuierung

Seminar-Angebot unseres Kooperationspartners
IBC Frensel GmbH 
Unser Kooperationspartner IBC Frensel GmbH bietet Ihnen folgende Seminare an:
- Aus- und Fortbildung für Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII
- Elektrofachkräfte/ Jährliche Pflichtunterweisungen nach DGUV Vorschrift 3-4
- Brandschutzbeauftragter sowie Brandschutzhelfer und Evakuierung nach DGUV Information 205-023
- Aus- und Fortbildung Kranführer und Anschläger nach DGUV Vorschrift 52 / DGUV Grundsatz 309-003
- Fortbildung für Ladungssicherung auf Fahrzeugen nach DGUV Information 214-003 / BGI 649
- Aus- und Fortbildung Arbeits- und Scherenbühnen (HAB) nach DGUV Information 208-019
Weitere Informationen und Anmeldeformular finden Sie hier
Hintergrund
Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen (§ 20 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1).
Aus- und Fortbildung
Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist. (§ 20 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1)
Elektrofachkräfte / Jährliche Pflichtunterweisungen
Auszug aus § 4 DGUV Vorschrift 1: Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend §12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
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