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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist da

Frau im Lager

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Unternehmen müssen Verantwortung übernehmen 

Dass sich lokale Entscheidungen global auswirken, ist nicht neu: Der „Preis“ für Billigprodukte sind geringe Löhne und schlechte Arbeitsbedingungen in den Ländern, in denen die Waren hergestellt werden. Nachdem der Versuch der Bundesregierung eines freiwilligen Engagements der Unternehmen gescheitert ist, wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf den Weg gebracht. Es soll Arbeits- und Umweltbedingungen verbessern und Kinder- und Zwangsarbeit abschaffen. Das Gesetz wurde am 3. März 2021 vom Bundeskabinett beschlossen und am 11. Juni 2021 vom Bundestag verabschiedet. Betroffene Unternehmen müssen Verantwortung übernehmen und ihr Lieferantenmanagement auf den Prüfstand stellen. 

 

Wer ist betroffen?

Mit dem LkSG werden die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und der Koalitionsvertrag verbindlich umgesetzt. Ziel ist, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern.  

Denn deutsche Unternehmen importieren v.a. Textilien, Elektronik, pharmazeutische Produkte sowie Bauteile v.a. für Automobilindustrie und Maschinenbau. Sie werden deshalb in die Pflicht genommen: Ab 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten (ca. 600 Unternehmen). Und ab 2024 sind dann auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten betroffen, also weitere etwa 2.900 Unternehmen. Nach 2024 soll der Anwendungsbereich des Gesetzes überprüft werden. 

Für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern gilt das neue Gesetz bisher nicht, dennoch können auch sie davon profitieren, ihre Lieferanten in Bezug auf Arbeits- und Umweltschutz zu überprüfen. 

 

Was fordert das Gesetz? 

Das kommende Gesetz bezieht sich die Lieferkette auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden …“ 

Grundlegende Menschenrechtsstandards sollen durchgesetzt werden, v.a. durch ein Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, die Einhaltung international geltender Pflichten im Arbeitsschutz (International Labour Organization (ILO)), eine gerechte Bezahlung sowie Forderungen zur Bildung von Gewerkschaften (Koalitionsfreiheit). Mit dem Verbot schädlicher Umweltauswirkungen auf Wasser, Boden und Luft sollen sowohl Lebens- als auch Arbeitsbedingungen verbessert werden. 

 

Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt. Die Anforderungen sind allerdings abgestuft und gelten für den eigenen Geschäftsbereich sowie für unmittelbare und mittelbare Zulieferer. Unmittelbarer Zulieferer ist dabei definiert als „Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.“ Entscheidende Kriterien sind dann Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher der Verletzung sowie die typischerweise zu erwartende Schwere der Verletzung. So besteht die Lieferkette eines Textilhändlers für ein T-Shirt aus Baumwolle z.B. aus Betrieben für Baumwollanbau, Garnherstellung, Färben, Weben oder Spinnen (mittelbar) und schließlich Nähen (unmittelbar). 

 

Pflichten für Unternehmen 

Daraus ergeben sich für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer zukünftig folgende Pflichten (Quelle: BMZ): 

  • Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden 
  • Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte durchführen 
  • Risikomanagement inkl. Abhilfemaßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte 
  • Beschwerdemechanismus einrichten 
  • Transparent öffentlich Bericht erstatten 

Im Fall einer Verletzung im eigenen Geschäftsbereich müssen Unternehmen unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, die zur Beendigung der Verletzung führen sowie weitere Präventionsmaßnahmen einleiten. Und wenn Unternehmen die Verletzung beim unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beenden können, müssen sie einen konkreten Plan zum Verringern bzw. Vermeiden erstellen. 

 

Bei mittelbaren Zuliefererbetrieben gelten die Sorgfaltspflichten dagegen anlassbezogen. Bei Kenntnis über einen möglichen Verstoß, müssen Unternehmen unverzüglich: 

  • eine Risikoanalyse durchführen,
  • ein Konzept zur Verringerung und Vermeidung umsetzen und 
  • angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher verankern.

 

Was passiert bei Verstößen? 

Verstöße werden mit Bußgeld geahndet, bei schwerwiegenden Verstößen können Unternehmen bis zu drei Jahre von der öffentlichen Beschaffung ausgeschlossen werden. Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es kontrolliert die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach. 

Betroffene von Menschenrechtsverletzungen können ihre Rechte vor deutschen Gerichten geltend machen und Beschwerde beim BAFA einreichen. Nichtregierungsorganisationen steht kein eigenes Klagerecht zu, sie können aber betroffene Personen bei ihrer Klage vor einem deutschen Gericht unterstützen. Es gilt die zivilrechtliche Haftung nach deutschem und ausländischem Recht. 

 

Lösungen für die Praxis 

Unternehmen sollten ihre Lieferanten managen. Lieferantenmanagement wird u.a. definiert als „systematische Steuerung der Lieferantenbeziehungen zu Schlüssellieferanten“ oder „Gestaltung, Lenkung und Entwicklung von Lieferantenportfolios und Lieferantenbeziehungen.“ Wesentliche Aufgaben sind dabei die Auswahl neuer Lieferanten, Durchführung von Lieferantenaudits, Lieferantenentwicklung und schließlich die Lieferantenbewertung. Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten empfiehlt sich auch beim Managen der Lieferanten eine systematische Vorgehensweise. 

 

Ist im Unternehmen bereits ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 eingerichtet, so legt Kap. 8.4 „Steuerung von extern bereitgestellten Prozessen, Produkten und Dienstleistungen“ u.a. fest, dass Unternehmen prüfen müssen, ob ein geliefertes Produkt den Anforderungen entspricht. Unternehmen müssen dazu Kriterien für Beurteilung, Auswahl und Leistungsüberwachung festlegen (Beratung hierzu: siehe Link). 

 

Für den Bereich Automotive legt die IATF 16949 Forderungen für das Lieferantenmanagement fest, u.a. müssen Unternehmen die Auswahl von Lieferanten dokumentieren und dabei folgende Punkte berücksichtigen (Abschn. 8.4.1.2): 

  • Bewertung vorhandener Risiken bez. kontinuierlicher und fehlerfreier Belieferung der Kunden  
  • Relevante Daten zu Qualitäts- und Lieferperformance 
  • Bewertung des QM-Systems des Lieferanten 
  • Multidisziplinäre Entscheidungsfindung 
  • Ggf. Bewertung der Fähigkeiten bez. der Entwicklung von Software 

(Beratung hierzu: siehe Link)

Unternehmen, die ein Qualitätsmanagement einrichten wollen, können noch bis Ende 2022 Fördergelder beantragen. Das Programm Förderung unternehmerischen Know-hows“ fördert Beratungen kleiner und mittlerer Unternehmen. Sie können sich von qualifizierten Beratern u.a. zu organisatorischen Fragen der Unternehmensführung beraten lassen.  

 

Und schließlich bietet auch die Erklärung gem. Deutschem Nachhaltigkeitskodex (DNK) Unternehmen ein nützliches Werkzeug, um u.a. Wertschöpfungskette, Einhaltung von Arbeitnehmer- und Menschenrechten sowie klimarelevante Emissionen zu ermitteln und Ziele und Maßnahmen auf dem Weg zu nachhaltigerem Handeln festzulegen und umzusetzen (siehe auch DNK-Fragenkatalog von QUMsult). 

 

Fazit 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz formuliert klare Anforderungen für unternehmerische Sorgfaltspflichten, das schafft Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene. Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten gewährleistet ein funktionierendes Lieferantenmanagement, dass Zulieferer festgelegte Anforderungen erfüllen und einen Mindeststandard für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten.  

 

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