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Änderungen zu EMAS III: Jetzt umsetzen

EMAS III 2017 – Eco-Management and Audit Scheme

Die Norm für Umweltmanagementsysteme DIN EN ISO 14001 wurde 2015 überarbeitet. Dies machte Änderungen für EMAS III erforderlich, neue Forderungen gelten seit 18. September 2017. Mit der Verordnung (EU) 2017/1505 bleiben EMAS und ISO 14001:2015 kompatibel.

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Die Anhänge I bis III des Gemeinschaftssystems für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) wurden überarbeitet. Der neue Anhang IV „Umweltberichterstattung“ ist am 9. Januar 2019 in Kraft getreten. Das Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) gibt vor, wie Umweltschutz im Unternehmen erreicht werden kann. Unternehmen, die nach EMAS validiert sind, müssen Änderungen identifizieren und umsetzen.

Wesentliche Änderungen zu EMAS III haben wir für Sie in einer Kurzübersicht zusammengestellt.

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Änderungen im Detail

Für die erstmalige Bestandsaufnahme (Umweltprüfung) und Bewertung der Umweltaspekte müssen nun „relevante Umweltzustände“ wie Klima, Luft- und Wasserqualität, Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen und die biologische Vielfalt betrachtet werden. Interne und externe Themen können ausdrücklich auch kulturelle, soziale und politische Aspekte oder strategische Ausrichtung, Kultur und Fähigkeiten sein.
In Analogie zur ISO 14001:2015 müssen Unternehmen nun Kontext der Organisation sowie interessierte Parteien mit deren Erfordernissen und Erwartungen bestimmen, also z.B. von Kunden, Lieferanten, Beschäftigten, Anwohnern oder Vereinen. Risiken und Chancen müssen betrachtet werden.
Der Lebensweg gewinnt an Bedeutung: Er muss beim Bewerten der Umweltaspekte von Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden. Und das Bewerten von indirekten Umweltaspekten beschränkt sich nicht mehr auf das bloße Verringern negativer Umweltauswirkungen, auch ein möglicher Nutzen für die Umwelt soll betrachtet werden.

Als Anforderungen an das Umweltmanagementsystem werden die Abschnitte 4 bis 10 der ISO 14001:2015 übernommen. Beide Systeme – EMAS und ISO – sollen dadurch kompatibel sein. Diejenigen Anforderungen, die über die Umweltmanagementnorm hinausgehen, werden aufgelistet. Beibehalten werden v.a. Rechtskonformität als Zertifizierungsvoraussetzung, Verbesserung der tatsächlichen Umweltleistung, erweiterte Mitarbeiterbeteiligung und die Pflicht zur externen Berichterstattung in Form einer Umwelterklärung. Nach ISO 14001:2015 ist die Pflicht zur Benennung einer/ eines Managementbeauftragten entfallen, bei EMAS bleibt dagegen diese Pflicht bestehen. Der Managementbeauftragte ist also auch weiterhin wichtiger Ansprechpartner im Unternehmen. Organisationen müssen angeben, wie sie ihre gesetzten Ziele und Maßnahmen erreichen und ihre bindenden Verpflichtungen einhalten können. Auch die interne Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung gewinnt an Bedeutung.

Übergangsfristen und Sonderregelungen

Wie die ISO 14001:2015 muss auch die geänderte EMAS bis 14. September 2018 umgesetzt sein, EMAS-Registrierungen verlieren danach grundsätzlich ihre Gültigkeit. Für die Umstellung gelten folgende Fristen:
Unternehmen, bei denen eine Begutachtung vor dem 14. März 2018 ansteht, können die Frist – in Abstimmung mit dem Umweltgutachter und der zuständigen Registrierungsstelle – um sechs Monate verlängern. Für eine Begutachtung nach dem 14. März 2018 gelten grundsätzlich die Bestimmungen der neuen Version. Vor dem 14.09.2018 kann allerdings die Re-Validierung im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter auch nach der alten Verordnung erfolgen, Erklärung des Umweltgutachters und Registrierungsbescheinigung sind dann jedoch nur bis zum 14.09.2018 gültig. Erstmalige Begutachtungen richten sich dagegen grundsätzlich nach der geänderten Verordnung.

Hinweis: Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können Sonderregelungen vereinbart werden: Sind sie vor dem 18. September 2017 registriert worden und nehmen sie die Ausnahmeregelung des Artikel 7 der EMAS-Verordnung in Anspruch, so steht eine Re-Validierung nur alle zwei Jahre an. Die Registrierung kann so bis zum 17. September 2019 Bestand haben.

Umweltberichterstattung

Die Änderungen des Anhang IV zur Umweltberichterstattung sollen ermöglichen, dass die Berichterstattung besser an die Gegebenheiten der Organisation angepasst und die Umwelterklärung auch für andere Zwecke genutzt werden kann. Sie kann nun weitere Umweltinformationen enthalten, die über die Anforderungen von EMAS hinausgehen; auch diese werden dann vom Umweltgutachter validiert. Die Umwelterklärung kann in andere Berichte integriert werden, z.B. in den Nachhaltigkeitsbericht. Bedingung dabei ist, dass sie eindeutig identifizierbar ist.

Die Kernindikatoren Biodiversität, Energie und Emissionen wurden überarbeitet. Der bisherige Indikator „biologische Vielfalt“ wurde in „Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt“ umbenannt und inhaltlich erweitert. Der Indikator setzt sich zusammen aus Gesamtflächenverbrauch, versiegelter Fläche, naturnaher Fläche am Standort sowie naturnaher Fläche außerhalb des Standortes. Bei den relevanten indirekten Umweltaspekten soll nun auch mit Kernindikatoren oder geeigneten anderen Indikatoren gearbeitet werden. Soweit Mengenangaben nicht möglich sind, soll qualitativ berichtet werden.

Hinweis: Bis 8. Januar 2020 können Umwelterklärungen noch nach den alten Anforderungen  validiert bzw. veröffentlicht werden. Für KMU gelten auch hier Ausnahmeregelungen.

Ergänzend zur Novelle der EMAS-Verordnung wird auch das Nutzerhandbuch angepasst: Für Unternehmen mit mehreren oder vielen gleichartigen Standorten sollen bestimmte multi-site-Registrierungen möglich sein. Diese Regelungen werden jedoch auf ausgewählte Branchen mit geringen Umweltauswirkungen beschränkt sein.

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