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Neue TRGS 500 umsetzen

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Schutzmaßnahmen umsetzen, Unfälle vermeiden:
Mit der neuen TRGS 500

Die Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle in Zusammenhang mit chemischen oder explosionsgefährlichen Stoffen lag im Jahr 2017 bei 6.899, davon endeten vier Arbeitsunfälle tödlich (Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)). Um Unfälle und berufsbedingte Erkrankungen zu vermeiden, müssen Unternehmen Gefährdungen am Arbeitsplatz ermitteln und beurteilen. Droht Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Forderungen für den Umgang mit Gefahrstoffen legen u.a. die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) fest. Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ wurde neu gefasst, Unternehmen müssen nun Änderungen identifizieren und umsetzen.

Grundlagen

Die TRGS 500 konkretisiert die Gefahrstoffverordnung und beschreibt Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, um Beschäftigte vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren zu schützen. Maßnahmen müssen entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation festgelegt und stoff-, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen angepasst werden, dies erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Es gilt auch hier die Vermutungswirkung: Der Arbeitgeber kann bei Einhaltung der Technischen Regeln davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Die Technische Regel wurde nun grundlegend überarbeitet und u.a. auch an die Abfolge der Paragrafen der Gefahrstoffverordnung angepasst.

Was ist neu?

STOP-Prinzip

In der neugefassten TRGS 500 wird das STOP-Prinzip beschrieben. Es legt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen fest. Dabei steht S für Substitution und T, O und P für technische, organisatorische bzw. persönliche Schutzmaßnahmen. Konkret bedeutet das: Beim Umgang mit Gefahrstoffen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zunächst geprüft werden, ob ein anderer, weniger gefährlicher Stoff verwendet werden kann. Dies gilt sowohl für Gefährdungen für die Gesundheit des Beschäftigten als auch für Brand- und Explosionsgefährdungen. Ist weder eine Substitution noch eine Änderung des Verfahrens möglich, müssen als nächstes technische und organisatorische Schutzmaßnahmen geprüft und geeignete Maßnahmen umgesetzt werden, also z.B. Absaugung oder Zutrittsbeschränkung. Erst wenn diese nicht ausreichen, kommen persönliche Schutzmaßnahmen, wie z.B. Schutzhandschuhe oder Schutzbrille zum Einsatz. Häufig werden verschiedene Schutzmaßnahmen kombiniert.

Schutzmaßnahmen ergänzt und angepasst

  • Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen (KMR) Stoffen wurden angepasst.
  • Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen wurden ebenso aufgenommen wie Schutzmaßnahmen zu sonstigen durch Gefahrstoffe bedingte Gefährdungen, z.B. kalt, heiß oder erstickend.
  • Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Staub wurden in die TRGS 500 aufgenommen, die bisherige TRGS 504 wurde deshalb aufgehoben.
  • Die bisherige Anlage 4 „Technische und organisatorische Maßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung“ wurde überarbeitet und wird in die TRGS 509 überführt, die das Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen behandelt.
  • Der neue Abschnitt 10 benennt Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und fordert u.a. ausreichend Flucht- und Rettungswege, geeignete Feuerlöscher sowie Sirenen oder Lautsprecherdurchsagen.

Umsetzung in der Praxis

Wesentliche Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wurden in einem Werk zusammengefasst. Damit ist die neugefasste TRGS 500 – neben Schutzleitfäden der Berufsgenossenschaften – ein nützliches Hilfsmittel für den Anwender: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können geeignete Maßnahmen abgeleitet werden, abgestimmt auf die betrieblichen Gegebenheiten. Für die systematische Beurteilung von Gefährdungen und das Managen von Gefahrstoffen eignen sich Software-Lösungen. Die EHS-Software von QUMsult enthält die Module Gefährdungsbeurteilung sowie Gefahrstoffe. Es unterstützt Verantwortliche im Arbeitsschutz und vereinfacht die beiden Prozesse enorm:

  • Mit dem Modul Gefährdungsbeurteilung können Gefährdungen für Arbeitsbereiche und Tätigkeiten ermittelt und beurteilt werden. Grundlage sind die Gefährdungsfaktoren der GDA. Eine Risiko-Einstufung nach Nohl ist ebenso möglich wie die Beurteilung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach dem „Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe“ (EMKG) der BAUA. Darüber hinaus werden zu jedem Gefährdungsfaktor relevante Rechtsvorschriften angezeigt, die mit dem Gesetzestext verlinkt sind.
  • Das Modul Gefahrstoffe ermöglicht ein einfaches Managen von Gefahrstoffen. Nach Eingabe relevanter Daten aus dem Sicherheitsdatenblatt entsteht ein Gefahrstoffkataster.

Und das Beste: Einmal erfasst, stehen relevante Daten in allen Modulen zur Verfügung. Ein mehrfaches Erfassen für verschiedene Anwendungen entfällt. Auf Knopfdruck stehen Berichte zur Verfügung, z.B. Gefährdungsbeurteilung, Übersicht aller Maßnahmen und Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisung.

Der Fachbeitrag „Unfälle vermeiden mit der neuen TRGS 500“ wurde auf maschinenmarkt.de veröffentlicht.

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