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Neues Mutterschutzgesetz in Kraft

Alle Arbeitsplätze (neu) beurteilen

Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist seit 1. Januar 2018 in Kraft. Das „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“ ist nun zeitgemäß, verständlicher und übersichtlicher gefasst. Die bisherige „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz“ wurde integriert. Ein Ausschuss für Mutterschutz wurde eingerichtet, seine Empfehlungen sollen die Umsetzung in der Praxis erleichtern.

Unternehmen müssen nun alle Arbeitsplätze mutterschutzrechtlich beurteilen. Und das unabhängig davon, ob schwangere und stillende Frauen beschäftigt werden (§ 10 MuSchG), d.h. Unternehmen sind verpflichtet, für „jede Tätigkeit“ die Gefährdungen (Art, Ausmaß, Dauer) zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Der Arbeitgeber muss ermitteln, ob voraussichtlich

  • keine Schutzmaßnahmen erforderlich werden,
  • Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen oder
  • die Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht fortgesetzt werden kann.

Auch diese Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Verstöße gegen die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung der Schutzmaßnahmen und die Dokumentationspflicht gelten als Ordnungswidrigkeit, es drohen Bußgelder bis zu 5.000 EUR.

Weitere wesentliche Änderungen finden Sie hier

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