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Neues Mutterschutzgesetz: Alle Arbeitsplätze beurteilen

Änderungen ermitteln und Maßnahmen umsetzen

Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist seit 1. Januar 2018 in Kraft. Bisherige Regelungen für schwangere und stillende Frauen stammten i.W. aus dem Jahr 1952. Das „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“ ist nun zeitgemäß, verständlicher und übersichtlicher gefasst. Die bisherige „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz“ wurde integriert. Ein Ausschuss für Mutterschutz wurde eingerichtet, seine Empfehlungen sollen die Umsetzung in der Praxis erleichtern.

Ziel ist, dass Frauen verbessert selbstbestimmt über ihre Erwerbstätigkeit entscheiden können. Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das Mutterschutzniveau nach dem MuSchG.

Unternehmen müssen nun alle Arbeitsplätze mutterschutzrechtlich beurteilen. Und das unabhängig davon, ob schwangere und stillende Frauen beschäftigt werden.

Was ist neu?

Alle Arbeitsplätze beurteilen

Gemäß § 10 MuSchG müssen alle Arbeitsplätze mutterschutzrechtlich beurteilt werden, d.h. Unternehmen sind verpflichtet, für „jede Tätigkeit“ die Gefährdungen (Art, Ausmaß, Dauer) zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Der Arbeitgeber muss ermitteln, ob voraussichtlich

  • keine Schutzmaßnahmen erforderlich werden,
  • Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen oder
  • die Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht fortgesetzt werden kann.

Diese Pflicht zur mutterschutzrechtlichen Beurteilung gilt, unabhängig davon, ob schwangere oder stillende Frauen im Unternehmen beschäftigt sind oder sein werden. Auch diese Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Verstöße gegen die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung der Schutzmaßnahmen und die Dokumentationspflicht gelten als Ordnungswidrigkeit, es drohen Bußgelder bis zu 5.000 EUR.

Die Rangfolge der Schutzmaßmaßnahmen wurde neu festgelegt:

  1. Können Arbeitsbedingungen nicht umgestaltet werden, so muss
  2. die Beschäftigte auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden.
  3. Erst wenn auch dies nicht möglich ist, muss die Beschäftigte freigestellt werden. Sie erhält dann wie bisher Mutterschutzlohn.

Personenkreis ausgeweitet

Berücksichtigte das Mutterschutzgesetz bisher nur Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis standen, so gelten die neuen Forderungen nun u.a. auch für Frauen

  • in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen i. S. des § 26 Berufsbildungsgesetz
  • mit einer Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind
  • die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen
    anzusehen sind (jedoch ohne Anspruch auf finanzielle Leistungen).

Auch Schülerinnen und Studentinnen gehören zum erweiterten Personenkreis, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung vorgibt oder wenn die Frauen im Rahmen ihrer schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein Pflichtpraktikum absolvieren.

Flexiblere Arbeitszeiten

Mit Einverständnis der Beschäftigten können Arbeitszeiten in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen und auch Mehrarbeit flexibler als bisher gestaltet werden:

Frauen können bis 22 Uhr beschäftigt werden unter der Bedingung, dass ein ärztliches Attest vorliegt und ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird. Während die Behörde den Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt. Auch eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist möglich, wenn die Forderungen des § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erfüllt sind. Es muss dann ein Ersatzruhetag gewährt werden. Diese Regelungen gelten unabhängig von der Branche.

Alleinarbeit schwangerer Frauen ist jedoch weder in der Nacht noch an Sonn- und Feiertagen zulässig.

Mehrarbeit kann angeordnet werden, es gibt allerdings zeitliche Begrenzungen:

  • Eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, darf nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden,
  • für Frauen unter 18 Jahren liegt die Grenze bei 8 bzw. 80 Stunden.

Unzulässige Tätigkeiten

Das neue Gesetz legt als unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen fest, wenn eine Gefährdung unverantwortbar ist, d.h. Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung und Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar sind. So dürfen schwangere und stillende Frauen bestimmten Gefahrstoffen und Biostoffen nicht ausgesetzt sein. Auch Strahlung, Lärm, Vibrationen, Akkord- oder Fließbandarbeit können unzulässige Bedingungen bzw. Tätigkeiten sein.

Und folgende Regelungen gelten bereits seit 30.05.2017: Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung beträgt nun 12 statt bisher 8 Wochen, es ist ein Antrag erforderlich. Nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche besteht Kündigungsschutz.

Unverändert bleiben dagegen u.a. die Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen sowohl vor als auch nach der Geburt sowie das Verbot der Nachtarbeit.

Bedeutung für Unternehmen

Unternehmen müssen das neue Mutterschutzgesetz umsetzen. Es empfiehlt sich, bereits vorhandene Unterlagen für die Gefährdungsbeurteilung um die neuen Forderungen zum Mutterschutz zu ergänzen. Vorlagen liefert z.B. die zuständige Aufsichtsbehörde (z.B. Muster-Gefährdungsbeurteilung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg).

Gerne unterstützen wir Sie im Arbeits- und Gesundheitsschutz:

  • Durchführen der Gefährdungsbeurteilung
  • Externe Sicherheitsfachkräfte 
  • Einführen und Aufrechterhalten eines Arbeitsschutzmanagementsystems oder eines integrierten Managementsystems

Für Ihr Rechtsverzeichnis bieten wir Ihnen zwei Werkzeuge:
PAUL – die webbasierte Plattform für Arbeitsschutz- und Umweltrecht
SARA – die Betriebsdatenbank, auf Basis von MS Access

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