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AwSV – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die AwSV ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. Sie löst die 16 VAwSen der Länder sowie die VwVwS (Bestimmung von Wassergefährdungsklassen) ab.

Am 25.11.2019 hat das BMU den Referentenentwurf für die „Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ veröffentlicht. Damit soll die AwSV an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. Es ist beabsichtigt, die AwSV an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen von Rechtsnormen anzupassen, einzelne Regelungen verständlicher zu formulieren sowie etwaige Widersprüche aufzulösen und Klarstellungen vorzunehmen.
Die bereits bestehenden Reglungen zur Löschwasserrückhaltung wurden fachlich konkretisiert, insbesondere wurde ergänzt, welche Anlagen über eine solche Rückhaltung verfügen müssen und wie diese zu dimensionieren ist.

Hier finden Sie die AwSV zum Herunterladen.

Wer ist betroffen?
Alle Betriebe, die bisher schon die Anforderungen der jeweiligen VAwS ihrer Bundesländer erfüllen mussten.

Was hat sich geändert?
Der Handlungsbedarf durch die Änderungen der AwSV ist in jedem Bundesland etwas unterschiedlich. Z.B. gab es bereits in einigen Bundesländern Anzeigepflichten.

Eine grundsätzliche Erleichterung ist die „Bagatellgrenze“:
Unabhängig von der Wassergefährdungsklasse sind außerhalb von Schutzgebieten oberirdische Anlagen mit einem Volumen von weniger als 220 Liter flüssige Stoffe oder weniger als 200 kg gasförmige oder feste Stoffe von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen.

Neue Anforderung für viele Unternehmen sind beispielsweise:

  • Ggf. separate Entwässerung von Niederschlagswasser, das auf Flächen im Freien mit Kühlaggregaten mit Ethylen- oder Propylenglykol anfällt (z.B. Kälteanlage auf dem Dach) (§ 19 (4))
  • Rückhaltung bei Brandereignissen (§ 20)
  • Anlagendokumentation (§ 43)
  • Betriebsanweisung und Unterweisung ab B-Anlagen sowie Merkblatt bei A-Anlagen und Heizölverbraucheranlagen (§ 44)

Die seit dem 1. August 2017 für alle betroffenen AwSV-Anlagen geforderte Anlagendokumentation nach § 43 ist mit Aufwand verbunden. Die Anlagendokumentation muss Angaben enthalten zu:

  • Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage
  • Eingesetzte Stoffe
  • Bauart und Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile
  • Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen
  • Löschwasserrückhaltung
  • Standsicherheit
  • Dokumentation zu Prüfungen bei prüfpflichtigen Anlagen

Diese Anlagendokumentation ist verpflichtend zu führen.

Technische Änderungen sind bei nicht wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen nach § 69 AwSV erst erforderlich, wenn diese durch die Behörde angeordnet werden – vorausgesetzt die technische Ausstattung hat der jeweiligen VAwS entsprochen.

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Alle relevanten Änderungen der „Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ werden zeitnah zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung in der AwSV Software umgesetzt. Insbesondere die Hinweise in § 20 zur Löschwasserrückhaltung werden für die Anlagendokumentation berücksichtigt. Mit der AwSV Software bleiben sie immer auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.

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