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Forderungen zur Telearbeit umsetzen

Telearbeit
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Kostenlose Checkliste für Telearbeit

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die bereits seit Anfang Dezember 2016 gilt, definiert Telearbeit (Telearbeitsplätze) und legt Pflichten für Unternehmer dazu fest. Inhalte der außer Kraft gesetzten Bildschirmarbeitsverordnung wurden integriert.

Um Ihnen die Umsetzung in Ihrem Unternehmen zu erleichtern, stellen wir Ihnen eine kostenlose Checkliste zur Beurteilung von Telearbeitsplätzen zur Verfügung.

Sie enthält die Forderungen des Anhangs Nr. 6 ArbStättV in Form von Fragen sowie Tipps und Hinweise. Die Checkliste ist sowohl für bereits bestehende als auch für neu eingerichtete Telearbeitsplätze geeignet.

Oder Sie können für Ihren Telearbeitsplatz (Homeoffice) eine webbasierte, mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konforme Gefährdungsbeurteilung online durchführen inkl. einer rechtskonformen Dokumentation. Hier finden Sie weitere Informationen.

Nach Eingabe Ihrer E-Mail Adresse können Sie die Checkliste herunterladen.

Definition von Telearbeit

Telearbeitsplätze sind definiert als „vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat“ (§ 2 Abs. 7 ArbStättV).

Gelegentliches Arbeiten von zu Hause oder unterwegs gehört also nicht dazu, es handelt sich auch nicht um Heimarbeit i.S. des Heimarbeitsgesetzes.

Gesetzliche Vorschriften bzgl. Telearbeit

Für Telearbeitsplätze gelten „nur § 3 ArbStättV bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes sowie § 6 und der Anhang Nr. 6 ArbStättV, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht“ (§ 1 Abs. 3 ArbStättV). Stellt der Arbeitgeber also bei der erstmaligen Beurteilung fest, dass Verhältnisse und Bildschirmarbeitsplatz zu Hause dem betrieblichen Arbeitsplatz entsprechen, reicht die Gefährdungsbeurteilung vergleichbarer Bildschirmarbeitsplätze im Betrieb aus. Gleiches gilt für die Unterweisung. Nur bei Abweichungen müssen sich Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung auf den konkreten Telearbeitsplatz beziehen. In der Praxis muss also geklärt werden, ob es Unterschiede gibt.

Grundsätzlich gelten für Telearbeitsplätze dieselben Vorschriften wie für Arbeitsplätze im Firmengebäude. Wesentliche Aspekte sind Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einschließlich Ergonomie und Sicherheit beim Betreiben der Arbeitsmittel sowie Datenschutz. Der Arbeitgeber muss auch die arbeitsmedizinische Vorsorge für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten organisieren.

Praktische Umsetzung

Auch beim Einrichten und Betreiben von Telearbeitsplätzen müssen Betriebsrat bzw. Personalrat eingebunden werden. Es gelten die Forderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), u.a. bez. Mitbestimmungsrecht zum Gesundheits- und Arbeitsschutz am Telearbeitsplatz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7) oder dem Recht auf Beratung und Unterrichtung während der Planung (§ 90 BetrVG).

Für neu einzurichtende Telearbeitsplätze empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Bedarf identifizieren
  • Voraussetzungen festlegen und prüfen (u.a. Aufgabe geeignet, Raum vorhanden, Zutritt zur Privatwohnung gewährleistet, usw.)
  • Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem treffen:
    • wöchentliche Arbeitszeit und Dauer
    • arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung
  • Benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln wie PC, Bildschirm, Drucker einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber bereitstellen und installieren
  • Erstmalige Beurteilung und ggf. Gefährdungsbeurteilung durchführen

Für bereits bestehende Telearbeitsplätze sollten die Forderungen identifiziert werden. Eine anschließende Gefährdungsbeurteilung zeigt, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Wie für alle Beschäftigten müssen auch für Telearbeiter Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt und mind. jährlich wiederholt werden.

Mehr Informationen finden Sie in unserem Fachartikel „Homeoffice – aber sicher!“ auf qz-online.de

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