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Gefahrstoffverordnung 2016

Geänderte Gefahrstoffverordnung: Jetzt umsetzen

Die neue Gefahrstoffverordnung ist seit Ende 2016 in Kraft. Eine Überarbeitung wurde erforderlich, um CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (Global Harmonisiertes System GHS) sowie Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 umzusetzen. Die europäischen Stoff- und Zubereitungsrichtlinien gelten nicht mehr.

Wir beraten und unterstützen Sie bei der Umsetzung der geänderten Forderungen: Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie mit Web SARA -dem Werkzeug für Ihr Gefahrstoffmanagement.

Wesentliche Änderungen 

Gefahrenklassen ersetzen Gefährlichkeitsmerkmale

Die bisherigen 15 Gefährlichkeitsmerkmale, z.B. giftig, ätzend, reizend wurden durch 28 Gefahrenklassen ersetzt. Diese sind wiederum in Gefahrenkategorien unterteilt, sie beschreiben die Schwere der Gefahr. Das Signalwort „Gefahr“ steht für ernsthaftere, „Achtung“ dagegen für weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien. Mit der CLP-Verordnung ergeben sich so mehr als 70 Einstufungsmöglichkeiten für Gefahrstoffe. Verschiedene Poster der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) liefern dazu alle relevanten Informationen.

Regelungen für Gefahrstoffe unter Verschluss

Nur fachkundige und zuverlässige Personen dürfen nun Zugriff haben auf Stoffe und Gemische mit folgenden Eigenschaften:

  • akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
  • spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1,
  • krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder
  • keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B.

Geeignete, abschließbare Sicherheitsschränke gewährleisten, dass nur befugte Personen mit diesen Gefahrstoffen umgehen.

Neue Begriffe

Bisher verwendete Begriffe werden durch Begriffe entsprechend der CLP-Verordnung ersetzt, z.B. Gemisch statt Zubereitung, keimzellmutagen statt erbgutverändernd. Teilweise besteht allerdings keine vollständige Entsprechung der alten mit den neuen Begriffen, so ersetzt z.B. der Begriff „Lieferant“ an verschiedenen Stellen der Verordnung die bisher verwendeten Begriffe „Hersteller oder Einführer“, „Inverkehrbringer“ oder „erneuter Inverkehrbringer“.

Begasungen

Das Warnzeichen für „Begaste Einheiten“ enthält nun u.a. das Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“, entsprechend der Gefahrenkategorie „akut toxisch Kategorie 1 bis 3“.

Handlungsfelder für Unternehmen

  • Für alle verwendeten Gefahrstoffe müssen aktuelle Sicherheitsdatenblätter mit Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung vorliegen.
  • Betriebsanweisungen müssen – auf der Grundlage der Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt – aktualisiert werden.
  • Das Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe (Gefahrstoffverzeichnis, -kataster) muss ebenfalls aktualisiert werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV).
  • Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV muss ggf. erneut durchgeführt werden.
  • Und schließlich müssen Unterweisungen auf der Grundlage aktualisierter Betriebsanweisungen erfolgen (§ 14 GefStoffV).

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