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Betriebssicherheitsverordnung 2016

Geänderte Betriebssicherheitsverordnung: Jetzt umsetzen

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten beim Verwenden von Arbeitsmitteln wie z.B. Werkzeugen und Maschinen. Auch der Schutz von Personen im Gefahrenbereich sog. überwachungsbedürftiger Anlagen wie z.B. Aufzügen muss berücksichtigt werden.

Seit ihrem Erlass im Jahr 2002 wurde die Verordnung mehrfach überarbeitet. Die neue Fassung, seit Ende 2016 in Kraft, ist verständlicher formuliert und soll – bei gleichem Schutzniveau – den Vollzug und die Anwendung in der Praxis erleichtern.

Unsere Experten im Arbeitsschutz unterstützen Sie bei der Umsetzung.

Wesentliche Änderungen

Erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Anlagen

Die, von der Verordnung ausgeschlossenen, Energieanlagen wurden neu definiert: Für Behälter, Rohrleitungen und Gasfüllanlagen der Gasversorgung gelten die zusätzlichen Vorschriften bezüglich Prüfungen und Erlaubnispflicht nach Abschnitt 3 (§ 15-18 BetrSichV) nicht. Für Erdgastankstellen sind dagegen Erlaubnis und Prüfungen erforderlich.

Erlaubnispflichtige Anlagen wie z.B. Lageranlagen, Füllstellen oder Tankstellen fallen nun ausdrücklich unter die überwachungsbedürftigen Anlagen. Daneben gehören nun auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen, zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Dies hat Auswirkungen auf die erforderlichen Prüfungen.

Die bisherige Regelung hatte zur Folge, dass z. B. Lageranlagen ohne explosionsgefährdete Bereiche zwar der Erlaubnispflicht unterlagen, nicht jedoch in den Anwendungsbereich für überwachungsbedürftige Anlagen fielen und somit die entsprechenden Prüfpflichten nicht gegriffen haben. Das Gefährdungspotential derartiger Anlagen machte es jedoch erforderlich, dass diese uneingeschränkt zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen; sie müssen daher zukünftig der Prüfung gem. § 15 BetrSichV unterzogen werden.

Die Erlaubnispflicht für Betankungsanlagen wurde gestrichen, künftig sind für Gasfüllanlage und Tankstelle getrennte Erlaubnisse erforderlich. Die Anforderungen an „Erlaubnisunterlagen“ wurden erweitert. Sie müssen nun auch belegen, dass bestimmte Gefährdungen betrachtet wurden und Anforderungen und vorgesehene Schutzmaßnahmen geeignet sind und Maßnahmen berücksichtigt wurden, die aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber entstehen, wie sie z.B. für Baustellen typisch ist.

Prüfungen

Die Anforderungen an erstmalige und wiederkehrende Prüfungen sowie an Prüfungen nach Änderungen bzw. Ereignissen wurden präzisiert.

Die Befugnisse von zur Prüfung befähigten Personen wurden erweitert, sie dürfen jetzt auch folgende Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen durchführen:

  • alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise betreffen
  • Prüfungen nach Abs. 1 bei Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden

Bei der Prüfung von Arbeitsmitteln müssen nun explizit auch Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person aufgezeichnet werden. Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen nach § 17 BetrSichV müssen ebenfalls Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich den Namen der zugelassenen Überwachungsstelle enthalten; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten ist jeweils die elektronische Signatur aufzuzeichnen.

Die Anhänge für bestimmte Arbeitsmittel (z.B. Notfallplan für Aufzüge) und Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen, z.B. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wurden umfangreich angepasst.

Tankstellen, Betankungsanlagen und Lageranlagen müssen spätestens ab 1.6.2018 als Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen („Ex-Anlagen“) geprüft werden. Es gelten die Regelungen der TRBS 1201, Teil 1.

Und schließlich wurden die Anforderungen an Betriebsanweisungen und Mitarbeiterinformation mit kleinen Änderungen griffiger formuliert. Die Ordnungswidrigkeiten wurden angepasst und erweitert: So wurde z.B. der Tatbestand der nicht rechtzeitigen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen eingefügt.

Erforderliche Maßnahmen

Unternehmen müssen v.a. den Bereich Prüfungen aktualisieren. Zentrale Fragen sind dabei:

  • Welche Arbeitsmittel werden eingesetzt?
  • Welche Arten von Anlagen werden betrieben?
  • Welche Prüfungen sind erforderlich und wer darf sie durchführen?
  • Welche Prüffristen gelten?

Für eine Bestandsaufnahme kann die Betriebsdatenbank SARA nützlich sein.

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